§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Freunde des Alten Stadtbades e. V.
Er hat seinen Sitz in Augsburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist den Fortbestand des Alten Stadtbades zu sichern und seine Attraktivität zu steigern.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Alten Stadtbad bzw. um dessen Thematik
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Ergänzung des städtischen Angebots für die Besucher
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Kontaktpflege und Kooperation mit dem Bäderamt und den anderen städtischen Bädern
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Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung des Bekanntheitsgrades des Alten Stadtbades in der Bevölkerung.
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Erstellung und Herausgabe eines bebilderten Buches über die Geschichte des Alten Stadtbades mit Anekdoten und Erzählungen von seinen Besuchern.
§ 3 Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
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Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monates widersprechen.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
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Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
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Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
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Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalts
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Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
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Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
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Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
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Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
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Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens
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eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
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Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
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Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
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Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
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Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betreuen.
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Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.